|
Sämtliche Angebote erfolgen unter dem Vorbehalt
Selbstbelieferung, wobei ich für die sorgfältige Auswahl
meiner Lieferanten einstehe. Mündliche Nebenabreden
bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Für alle
Verlegeleistungen gilt die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB). Die Leistungen entsprechen den für
meine Arbeiten geltenden Allgemeinen Technischen
Vorschriften (ATV), soweit nicht nachstehend und in der
Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist oder
sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden. Auf
ausdrücklichen Wunsch bin ich bereit, den Text der
genannten Bestimmungen zur Kenntnisnahme zur Verfügung
zu stellen.
2. Höhere Gewalt und unvorhersehbare Betriebsstörungen
verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über
den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Lieferant den
Besteller unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung
unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne
Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.
3.1 Bei Parkett liefere ich zur besseren Holzausnutzung und
entsprechend dem Vorrat die Dimensionen nach DIN. Bei
Verlegeaufträgen ist es Sache des Auftraggebers die
Unterböden in einen normgerechten Zustand zur Verfügung
zu stellen. Insbesondere müssen die Unterböden trocken und
eben sein.
3.2 Die Gewährleistung wird nach VOB übernommen. Ich
übernehme die Gewähr, dass meine Leistung zur Zeit der
Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat,
den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit
Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu
dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe
Fahrlässigkeit und Vorsatz, auch meiner Erfüllungsgehilfen,
hafte ich stets, jedoch nicht darüber hinaus. Im übrigen ist
eine Gewährleistungshaftung ausgeschlossen, wenn der
gelieferte Boden nicht nachweisbar entsprechend der mit der
Rechnung überreichten Pflegeanweisung behandelt worden
ist. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich aufzugeben.
4.1 Die Preise verstehen sich grundsätzlich, wenn nicht
anders vereinbart, einschließlich Transport- und Fahrtkosten
zur Baustelle. Für das Aufmaß gilt Rohbaumaß entsprechend
den DIN-Vorschriften. Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit
Leistung verlangt, bedingt dies zusätzlicher Zahlung der
Lohnzuschläge. Über den Rahmen der DIN hinausgehende
erforderliche Vorbereitungsmaßnahmen werden als zusätzliche
Leistung berechnet.
4.2 Bei der Anlieferung wird vorausgesetzt, daß das Fahrzeug
unmittelbar an das Bauobjekt fahren und abladen kann.
Mehrkosten, verursacht durch weitere Transportwege oder
wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zur Baustelle,
werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2.
Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel bauseitig
bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Strom für
Verlegearbeiten und Schleifarbeiten ist bauseits kostenlos zu
liefern. (Wechselstrom 220 V 16 A träge) Die zu
bearbeitenden Flächen müssen frei sein. Wird die Ausführung
meiner Arbeiten behindert, so werden die entstehenden
Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
4.3 Skontoabzüge sind unzulässig. Falls nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart wird, sind die
Rechnungsbeträge für Materialien bei der Anlieferung oder
Abholung zu zahlen. Für Verlegearbeiten sind
Abschlagszahlungen in Höhe der jeweils nachgewiesenen
vertragsmäßigen Leistungen zu entrichten. Bei
Zahlungsverzug gelangen die von den deutschen Banken
jeweils geforderten Zinsen für Überziehungskredite vom Tage
der Fälligkeit an zur Berechnung.
5. Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers berechtigen mich, Vorrauszahlungen bzw.
Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls der Käufer bzw.
Auftraggeber die getroffenen Vereinbarungen nicht einhält,
bin ich berechtigt, unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist
zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige
zur Beurteilung von Material-, Verlege- und Montagemängel
zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet
oder Berlin für dieses Handwerk öffentlich bestellt sind. Sollte
sich nach der Prüfung herausstellen, dass unberechtigte
Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber
die verursachten Kosten zu zahlen.
7. Ich behalte mir bis zur vollen Bezahlung meiner Rechnung
das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Geht das Eigentum
kraft Gesetz unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen
künftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe
der noch offenen Forderungen an mich ab. Der Käufer ist
verpflichtet, im Falle der Pfändung auf meinen
Eigentumsvorbehalt aufmerksam zu machen und mich
unverzüglich von einer Pfändung zu benachrichtigen. Gerät
der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so kann ich die
Rückgabe des nicht verarbeiteten Materials verlangen.
8. Sind die Parteien Vollkaufleute wird der Sitz des
Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
|
|